Windkraft versus Naturschutz

 In der Gemeinde Diemelsee stehen zur Zeit 70 Windkraftanlagen.  Dieses Übermaß an Anlagen stellt eine erhebliche Belastung für Mensch, Natur und Landschaft dar.  Der Naturpark Diemelsee konnte bisher von der Bebauung durch Windkraftanlagen, auch durch die Bemühungen des NABU und die Beschlüsse der Naturparkgemeinden frei gehalten werden.  Der aktuell beschlosssene Regionalplan sieht nun aber weitere, neue Windvorrangflächen in Diemelsee und im Naturpark Diemelsee vor.

Zu den einzelnen Flächen hat der NABU Kreisverband Stellungnahmen abgegeben.  Insbesondere das Gebiet KB080, bei der Kompostierungsanlage Flechtdorf ist aus naturschutzfachlicher Sicht absolut nicht genehmigungsfähig.  Die Kompostierungsanlage bietet ein reiches und leicht zugängliches Nahrungshabitat für Rot- und Schwarzmilane.  Es wurden hier sechs aktuell belegte Rotmilanhorste sowie weitere nicht belegte Horste durch die NABU-Greifvogelexperten kartiert.

In der Stellungnahme des NABU-Kreisverbandes wurde festgestellt dass dieser Ort wahrscheinlich die höchste Milankonzentration in Nordhessen aufweist.  Die Existenz eines Schwarzstorch-Brutplatzes unmittelbar südlich des Vorranggebietes wurde durch die Obere Naturschutzbehörde bereits anerkannt.

 

Im Allgemeinen unterstützen wir ausdrücklich die Forderungen der Deutschen Wildtierstiftung:

 

10 Forderungen der Deutschen Wildtier Stiftung zur Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes bei der Nutzung der Windkraft

 

Keine Windenergieanlagen in Wäldern und an Waldrändern!

Wälder und Waldränder sind unverzichtbare Lebensräume für Wildtiere in unserer ohnehin intensiv genutzten Kulturlandschaft. Sie sind aus Gründen des Arten- und Naturschutzes frei von Windenergieanlagen zu halten.

Keine Windenergieanlagen in Schutzgebieten!

In Nationalparken, Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Natura 2000 und IBA Gebiete sind keine Windenergieanlagen zu bauen. In diesen Schutzgebieten und deren Pufferzonen muss der Artenschutz Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben.

Das Helgoländer Papier strikt einhalten!

Die im „Helgoländer Papier“ veröffentlichten aktuellen Empfehlungen der Staatlichen Vogelschutzwarten zu Abstandsregelungen zwischen Brutplätzen sowie anderen bedeutsamen Vogellebensräumen und Windenergieanlagen müssen in ganz Deutschland konsequent beachtet und einheitlich umgesetzt werden.

Die Zerstörung von Brutplätzen strenger ahnden!

Die Brutstandorte u.a. von Greifvögeln, Störchen oder Kranichen müssen langfristig und länderübergreifend einheitlich geschützt werden. Wurden Horstbäume mutwillig zerstört, muss der Brutbereich auf der Grundlage des Helgoländer Papieres trotzdem dauerhaft eine Tabuzone für Windenergieanlagen bleiben.

Den Kollisionstod von Wildtieren reduzieren!

In allen bestehenden Windparken sind Maßnahmen zur Reduktion von Vogelkollisionen und Fledermausverlusten umzusetzen. Kumulative Auswirkungen von neuen Windenergieanlagen in Regionen mit bereits hoher Windparkdichte auf Vögel und Fledermäuse müssen bei Planung und Genehmigung berücksichtigt werden.

Beweislast umkehren!

Die Betreiber von Windenergieanlagen müssen sicherstellen, dass naturschutzfachliche Ziele der Windenergienutzung nicht entgegenstehen. Es gilt das Vorsorgeprinzip: Im Zweifel für den Natur- und Artenschutz. Ein bau- und betriebsbegleitendes Monitoring muss für den Anlagenbetreiber verpflichtend sein.

Klagerecht nutzen!

Einige anerkannte Naturschutzverbände nutzen das ihnen zur Verfügung stehende Einspruchs- und Klagerecht im Konflikt zwischen Windkraft und Naturschutz unzureichend. Verbände, die bei der Planung von Windenergieanlagen in Schutzgebieten das ihnen anvertraute Klagerecht nicht ausüben, müssen im Hinblick auf ihr Verbandsklagerecht überprüft werden.

Keine Privilegierung für Windenergieanlagen im Baurecht!

Das grundsätzlich bestehende Verbot des Bauens im Außenbereich ist für Windenergieanlagen durch den § 35 Baugesetzbuch durchbrochen worden. Dieses Privileg für den Bau von Windenergieanlagen ist abzuschaffen.

Das Bundesnaturschutzgesetz anwenden!

Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es u.a. verboten, besonders geschützte Vogelarten zu töten. Für Windkraftanlagen sind keine Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot mehr zu erteilen.

Technische Anleitung Wind erarbeiten!

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine bundesweit gültige Verwaltungsvorschrift „TA Wind“ vorzulegen. In dieser technischen Anleitung zum Bau und Betrieb von Windenergieanlagen sind bundesweit einheitliche Standards zur Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes festzulegen.